§ 3
Die Mittelzuführungen nach diesem Bundesgesetz haben auf Grund eines Vertrages zwischen dem Bund und der ÖIAG zu erfolgen, in dem insbesondere die folgenden Regelungen vorzusehen sind:
lit. a bis d (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1991)
e) daß die jährlichen Refundierungen auf Grund eines von der ÖIAG vorzulegenden Finanzplanes und nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten des Bundes erfolgen.
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