§ 3 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Leitung, Dienstaufsicht

§ 3.

(1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof. Ist er beurlaubt oder sonst verhindert oder ist der Dienstposten des Präsidenten unbesetzt, so leitet den Obersten Gerichtshof sein rangältestes nicht verhindertes Mitglied.

(2) Der Präsident führt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006864

alte Dokumentnummer

N11968130860

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