Leitung, Dienstaufsicht
§ 3.
(1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof. Ist er beurlaubt oder sonst verhindert oder ist der Dienstposten des Präsidenten unbesetzt, so leitet den Obersten Gerichtshof sein rangältestes nicht verhindertes Mitglied.
(2) Der Präsident führt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.
Schlagworte
Urlaub
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006864
alte Dokumentnummer
N11968130860
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