§ 3 ÖAWG

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1921

§ 3.

Die Akademie der Wissenschaften in Wien übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR40255550

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