§ 3 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 3.

(1) Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

  1. a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
  2. b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
  3. c) über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;
  4. d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015651

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