§ 3.
(1) Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
- a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
- b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
- c) über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;
- d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015651
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