§ 3 NLV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 482/2010).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3.

(1) Im Jahr 2010 dürfen imBurgenland höchstens 175 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 50 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(2) Im Jahr 2010 dürfen inKärnten höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 70 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(3) Im Jahr 2010 dürfen inNiederösterreich höchstens 580 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 200 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(4) Im Jahr 2010 dürfen inOberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 225 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 650 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(5) Im Jahr 2010 dürfen inSalzburg höchstens 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(6) Im Jahr 2010 dürfen in derSteiermark höchstens 800 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 195 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(7) Im Jahr 2010 dürfen inTirol höchstens 480 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 115 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(8) Im Jahr 2010 dürfen inVorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 85 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 170 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

(9) Im Jahr 2010 dürfen inWien höchstens 4160 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 1350 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 13 Abs. 2 Z 1 NAG);
  2. 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (§ 13 Abs. 4 NAG);
  3. 3. 2565 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. 4. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG);
  5. 5. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 2 NAG), hievon
  1. a) 25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
  2. b) 10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
  3. c) 10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  1. 6. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

20006602

Dokumentnummer

NOR40113091

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)