Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3
(1) Im Jahr 1999 dürfen im Burgenland höchstens 340 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 180 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 1999 dürfen in Kärnten höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 1999 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 1999 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 1999 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 1999 dürfen in der Steiermark höchstens 730 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 1999 dürfen in Tirol höchstens 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 1999 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 1999 dürfen in Wien höchstens 2 900 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 550 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 1 800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
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