Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3.
(1) Im Jahr 1999 dürfen im Burgenland höchstens 365 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 180 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(2) Im Jahr 1999 dürfen in Kärnten höchstens 375 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(3) Im Jahr 1999 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 700 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 200 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(4) Im Jahr 1999 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 300 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(5) Im Jahr 1999 dürfen in Salzburg höchstens 600 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 70 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(6) Im Jahr 1999 dürfen in der Steiermark höchstens 850 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 120 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(7) Im Jahr 1999 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 30 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(8) Im Jahr 1999 dürfen in Vorarlberg höchstens 345 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(9) Im Jahr 1999 dürfen in Wien höchstens 3 000 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
- 1. 550 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
- 3. 1 800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
- 4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
- 5. 100 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
Schlagworte
Führungskraft
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Gesetzesnummer
10006080
Dokumentnummer
NOR12067376
alte Dokumentnummer
N4199959062L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)