§ 3 NLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3.

(1) Im Jahr 1998 dürfen im Burgenland höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 150 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(2) Im Jahr 1998 dürfen in Kärnten höchstens 380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(3) Im Jahr 1998 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 300 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 130 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(4) Im Jahr 1998 dürfen in Oberösterreich höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 250 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(5) Im Jahr 1998 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(6) Im Jahr 1998 dürfen in der Steiermark höchstens 1 020 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 200 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 120 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(7) Im Jahr 1998 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(8) Im Jahr 1998 dürfen in Vorarlberg höchstens

350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(9) Im Jahr 1998 dürfen in Wien höchstens 2 700 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. 2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. 3. 1 600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. 4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Schlagworte

Führungskraft

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

10006005

Dokumentnummer

NOR12065935

alte Dokumentnummer

N4199711670I

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