Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017
3. Abschnitt – Schlussbestimmungen
Umsetzung
§ 3.
(1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20006742
Dokumentnummer
NOR40196697
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