Verpflichtete
§ 3.
Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, welche eigenverantwortlich Arbeiten mit Strahlenquellen ausüben oder ausüben lassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094397
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