§ 3 Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 3.

Im Grenzabschnitt “Innwinkel" ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)