Fachkenntnisse für das Führen von Kranen
§ 3.
(1) Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Kranen umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
- a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
- b) Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Kranbahn,
- c) mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen, Tragmittel,
- d) Sicherheitseinrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung,
- e) Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastaufnahmemittel, Anhängen von Lasten,
- f) Rechtsvorschriften und Richtlinien für den Kranbetrieb,
- g) praktische Bedienung von Kranen.
(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für das sichere Führen von Kranen der in Betracht kommenden Kranart notwendig sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)