Zusätzliche nationale Prämie
§ 3
§ 3. Der Betriebsinhaber erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, für jede im Jahr 2006 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.
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