Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 9/2008).
Zusätzliche nationale Prämie
§ 3.
Der Betriebsinhaber erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, für jede im Jahr 2006 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.
Schlagworte
BGBl. Nr. 375/1992
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
20005105
Dokumentnummer
NOR40090373
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