§ 3.
(1) In den Wohnobjekten von Kasernen dürfen in besonders gesicherten Munitionslagerräumen Gegenstände und Stoffe der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert werden.
(2) Als Munitionslagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter
- a) Wohnräumen oder Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen,
- b) Räumen zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen,
- c) Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrischen Anlagen
- befinden. Für die Errichtung, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb der notwendigen Beleuchtungsanlagen der Munitionslagerräume gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 der Verordnung über militärische Munitionslager.
(3) Die Munitionslagerräume sind außen beiderseits vom Eingang deutlich zu kennzeichnen. Die Eingangstür hat vom Munitionslagerraum aus unmittelbar ins Freie zu führen. Die Fußböden, Fenster und Türen der Munitionslagerräume sind mit einer feuerhemmenden Imprägnierung zu versehen. In den Munitionslagerräumen darf sich kein Kaminanschluß befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung der Fenster ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.
(4) In den Munitionslagerräumen dürfen Munition und Explosivstoffe nur in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von der Munition und den Explosivstoffen entfernt in sperrbaren Behältern zu lagern. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände oder Stoffe in den Munitionslagerräumen ist nicht zulässig.
Schlagworte
Heizungsanlage, Wasserleitungsanlage, Kanalisationsanlage, Mannschaftsgebäude
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005334
Dokumentnummer
NOR12059151
alte Dokumentnummer
N4196811297A
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