Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Vorsitz
§ 3.
(1) Die oder der Vorsitzende hat den Vorsitz im Beirat; im Falle der Verhinderung vertritt die Vertreterin oder der Vertreter des oder der Vorsitzenden.
(2) Dem Vorsitz obliegt die Vertretung des Beirates nach außen, sofern der Beirat nicht im Einzelfall anderes bestimmt.
(3) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Beirates und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001523
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