§ 3 Montanistische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorzusehen; eine Inskription ist nicht erforderlich.

(2) Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) abgelegt hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118892

alte Dokumentnummer

N7196913886L

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