§ 3 Modisten-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3.

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 30 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Modeschule der Stadt Wien, Fachabteilung für Modell-Modisterei ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer, Kalkulation, Zeichnen

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006800

Dokumentnummer

NOR12074216

alte Dokumentnummer

N51985181320

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