§ 3 Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zeitpunkt der Mitteilungen

§ 3.

Die Mitteilung gemäß § 1 hat innerhalb der ersten fünfundvierzig Tage eines jeden Kalendervierteljahres für das unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahr zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12080010

alte Dokumentnummer

N5199319246L

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