Zeitpunkt der Mitteilungen
§ 3.
Die Mitteilung gemäß § 1 hat innerhalb der ersten fünfundvierzig Tage eines jeden Kalendervierteljahres für das unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahr zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007385
Dokumentnummer
NOR12080010
alte Dokumentnummer
N5199319246L
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