§ 3 Militärveterinärprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1961

§ 3.

(1) Die Prüfungskommission für die Militärveterinärprüfung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten anzuhalten.

(2) Für Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008185

Dokumentnummer

NOR12094519

alte Dokumentnummer

N61961102660

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