§ 3 Kreditrisiko Auslandstochterbanken
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen über die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, – im Folgenden „CRR“ – auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind, entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009271
Dokumentnummer
NOR40174718
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