Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.
(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß § 6 und Fachliche Sondervorschriften gemäß § 7 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10007764
Dokumentnummer
NOR12087123
alte Dokumentnummer
N5199638022L
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