Berufsprofil
§ 3.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse im Mediendesign erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
- 2. Planen von Projekten für Mediengestaltung,
- 3. Projektbezogenes Betreuen und Beraten von Kunden,
- 4. Konzeption von Medienproduktionen,
- 5. Rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,
- 6. Gestalten von Layouts und Erstellen von Mediendesigns,
- 7. Rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen und Fertigstellen von Endprodukten,
- 8. Rechnergestütztes Bearbeiten und Gestalten von Texten und Bildern,
- 9. Zusammenstellen von Daten zu Endvorlagen,
- 1 0.Anwenden von verschiedenen Informationstechniken,
- 11. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 12. Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20004694
Dokumentnummer
NOR40077009
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