§ 3 ME-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Berechnung des SOLL-Wertes

§ 3.

Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:

Hier bezeichnet SMRi die monatliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Index des Monats i.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40048905

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