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§ 3 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 3

(1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist auf Grund einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung durchzuführen, wenn der Betroffene Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen soll, deren Beeinträchtigung einen erheblichen Nachteil für die militärische Sicherheit darstellt.

(2) Im Rahmen der erweiterten Verlässlichkeitserklärung dürfen zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 2 Abs. 2 ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden:

  1. 1. Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
  2. 2. Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten,
  3. 3. Name, Geburtsort und -datum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz von
  1. a) Kindern, Geschwistern, früheren Ehegatten oder Lebensgefährten und
  2. b) sonstigen näher verwandten oder näher verschwägerten oder näher bekannten Personen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
  1. 4. Art und Häufigkeit der Kontakte zu Personen nach den Z 2 und 3,
  2. 5. Vermögensverhältnisse mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
  3. 6. in großem Umfang ausgeübte Tätigkeiten, sofern von ihnen eine erhebliche Gefahr für die militärische Sicherheit ausgehen kann.

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