§ 3. Ein- und Durchfuhrvorschrift für Nadelholz mit Rinde.
(1) Die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde ist an die Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gebunden (Phytosanitäre Ein- oder Durchfuhrbewilligung für Nadelholz mit Rinde).
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Bewilligung zu erteilen, wenn bei Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und nach strenger Prüfung der weiteren Voraussetzungen angenommen werden kann, daß keine Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht und die Gewähr gegeben ist, daß der Verfügungsberechtigte fristgemäß die nach Abs. 4 vorzuschreibende Behandlung des Holzes durchführt.
(3) Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden, die geeignet sind, die Einschleppung oder die Verbreitung von Forstschädlingen hintanzuhalten.
(4) Vorzuschreiben ist aber jedenfalls, daß das Holz
- a) über eine bestimmte Eintrittstelle einzuführen ist und
- b) an der Eintrittstelle sofort nach Einlangen nach dem Gutachten des Kontrollorgans und unter dessen Aufsicht einer geeigneten phytosanitären Behandlung zu unterwerfen ist.
(5) In der Bewilligung kann auch vorgesehen werden, daß das Kontrollorgan auf Antrag des Absenders oder des Empfängers die Frist zur Durchführung der Behandlung höchstens für die Dauer von drei Tagen verlängern darf, wenn Interessen des Pflanzenschutzes dem nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10003957
Dokumentnummer
NOR12044123
alte Dokumentnummer
N3196210035S
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