§ 3 Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Verzicht auf Sicherheitsleistungen

§ 3.

Die Lizenz oder Bescheinigung kann ohne Sicherheitsleistung erteilt werden, wenn

  1. 1. sich der für die Erteilung einer Lizenz oder Bescheinigung zu leistende Sicherheitsbetrag auf weniger als 500 Euro beläuft und
  2. 2. der Antragsteller das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 205 vom 3.8.1985, S 5, genannte Zahlungsversprechen abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20005649

Dokumentnummer

NOR40095248

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