Krisenbedingte Margenbegrenzung
§ 3.
(1) Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Diesel B7 im Rahmen ihrer täglichen Kalkulation ausgehend von den Produktnotierungen des Vortages für Diesel ab 2. April 2026 um 5 Eurocent pro Liter senken, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert. Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Super-Benzin E10 im Rahmen der täglichen Kalkulation ausgehend von der Produktnotierung des Vortages für Super-Benzin ab 2. April 2026 um 5 Eurocent pro Liter senken, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert. Die Preissenkung von 5 Eurocent pro Liter hat am 2. April, 12:00 Uhr, zu erfolgen.
(2) Um die gemäß Abs. 1 gesenkte Marge zu stabilisieren, dürfen – ausgehend von dem Netto-Verkaufspreis gemäß Abs. 1 – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 erfolgen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung unter diese Referenznotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter in demselben Ausmaß zu senken. Die Senkung kann vorübergehend in einem geringeren Ausmaß erfolgen, um die in § 1a der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2026, untersagten Erhöhungen aufgrund schwankender Produktnotierungen in der Durchschnittsbetrachtung auszugleichen. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen.
(3) Die Nachweisführung zur Stabilisierung der Marge erfolgt durch Meldung der gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter für Diesel B7 und Euro-Super E10 des Vortages durch die Hersteller, Inhaber von Steuerlagern sowie Eigentümer der darin lagernden Produkte, sofern sie vertikal integriert sind, an die E-Control. Die Meldung der jeweils am Vortag verlangten höchsten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter erfolgt täglich bis 10:00 Uhr. Die E-Control stellt für die Einmeldung ein Formular zur Verfügung. Bei der Meldung am 1. April 2026 haben die Einmeldenden gemäß dem ersten Satz der E-Control den Durchschnittsverkaufspreis von 27. März bis 1. April 2026 mitzuteilen und bekannt zu geben, welche Produktnotierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 als ihre Kalkulationsgrundlage dient. Weiters sind die für die Preisänderung relevanten Notierungsänderungen anzuführen. Die Reduktion der Preise soll nach Möglichkeit von den Verpflichteten auf ihren Rechnungen auszuweisen.
(4) Vergleichswert für die Verkaufspreisanpassung nach Abs. 1 ist der Durchschnittsverkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung von 27. März bis 1. April 2026 des jeweiligen Verpflichteten.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Gesetzesnummer
20013144
Dokumentnummer
NOR40276942
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