§ 3
Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in diesem Gebiete ist maßgebend, daß der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem ist darauf zu achten, daß das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen (Wasserversorgung, Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz) zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
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