§ 3 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020

§ 3.

Abweichend von den §§ 1a und 2 ist die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223402

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