§ 3 Luftgütebericht-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

§ 3.

Der Luftgütebericht (§ 1) ist täglich zu aktualisieren bezüglich

  1. 1. Datum und Uhrzeit der Erstellung, wobei die Uhrzeit in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, in Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) anzugeben ist,
  2. 2. maximaler Dreistundenmittelwerte (angegeben auf 3 Dezimalstellen in mg/m3 bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar) der vergangenen 24 Stunden aller im Bundesland gelegenen Ozonmeßstellen, wobei der angegebene Wert aus den gleitenden Dreistundenmittelwerten bei einer Schrittfolge von einer halben Stunde auszuwählen ist und die Bildung des Dreistundenmittelwertes gemäß ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, zu erfolgen hat; sofern auch die Uhrzeit des angeführten Dreistundenmittelwertes angegeben wird, ist die Endzeit als Mitteleuropäische Zeit (MEZ) anzugeben,
  3. 3. Angaben der Bewertung der Ozonbelastung der letzten 24 Stunden jedes Ozonüberwachungsgebietes anhand der Meßergebnisse der Ozonmeßstellen gemäß dem nachfolgenden Bewertungsschema:

Bewertung 1 Maximaler Halbstundenmittelwert

gering belastet kleiner/gleich 0,120 mg/m3 und

maximaler Achtstundenmittelwert

kleiner/gleich 0,100 mg/m3

Bewertung 2 Maximaler Halbstundenmittelwert

belastet größer 0,120 mg/m3 oder

maximaler Achtstundenmittelwert

größer 0,100 mg/m3; Grenzwert

der Vorwarnstufe eingehalten

(Dreistundenmittelwert - MW3 -

kleiner/gleich 0,200 mg/m3)

Bewertung 3 Grenzwert der Vorwarnstufe

stark belastet überschritten (MW3 größer

0,200 mg/m3); Grenzwert der

Warnstufe I eingehalten (MW3

kleiner/gleich 0,300 mg/m3)

Bewertung 4 Grenzwert der Warnstufe I

sehr stark belastet überschritten (MW3 größer

0,300 mg/m3); Grenzwert der

Warnstufe II eingehalten (MW3

kleiner/gleich 0,400 mg/m3)

Bewertung 5 Grenzwert der Warnstufe II

extrem belastet überschritten (MW3 größer

0,400 mg/m3)

Bewertung Auslösung der jeweiligen

3W, 4W, 5W Warnstufe gemäß Ozongesetz

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010715

Dokumentnummer

NOR12136026

alte Dokumentnummer

N8199223638J

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