Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
§ 3.
(1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und - vorbehaltlich Abs. 2 und 3 - deren Beurteilung beträgt
- 1. je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß §56
LMSVG
- a) Rinder und Einhufer: 0,45€,
- b) Schweine: 0,10€,
- c) Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn:
0,25 €
- d) Geflügel:
- 0,79€/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
- 0,79€/100 Stück Puten,
- e) Kaninchen und Hasenartige: 0,79€/100 Stück;
- 2. für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode
- a) für Sachaufwand je Ansatz 13€, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und
- b) für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45€, für jeden weiteren Ansatz 15€, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
- c) alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird.
- 3. für Sachaufwand gemäß §55 Abs.1 Z2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16€;
- 4. für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß §2 Abs.1 Z1 lit.d je beprobtem Tier 5,16€.
(2) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
(3) Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der Zuschlag
- 1. jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird;
- 2. im Fall des §11 Abs.2 FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;
- 3. im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß §10 Abs.1 Z1 FlUVO jedenfalls zu tragen.
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