Überwachung von Vermögenswerten
§ 3
(1) Kreditinstitute haben zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisenzeiten, verfügbar sind, zu unterscheiden. Sie haben auch die rechtliche Einheit, bei der die Vermögenswerte verwahrt werden, den Staat, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit zu berücksichtigen. Die Kreditinstitute haben außerdem zu überwachen, wie diese Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.
(2) Kreditinstitute haben den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung zu tragen.
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