§ 3 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

II. Abschreibung.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 3

(1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.

(2) Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12, Absatz 2, GBG 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (§ 847 a. b. G. B.).

(3) Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheides vorgelegt wird; in diesem Fall ist die Abschreibung sowie die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage auf der vorgelegten Ausfertigung zu vermerken.

(4) Von der Abschreibung und der Eröffnung der neuen Einlage sind alle Beteiligten zu verständigen.

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