§ 3 Leistungen der Pensionsversicherung - Gegenseitigkeit mit der USA in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 3.

Die Ausgleichszulage zu den Pensionen nach dem GSVG bleibt bei der Gewährung von Leistungen nach dieser Verordnung außer Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10008446

Dokumentnummer

NOR40007381

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