§ 3 Lehrplan - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2015

§ 3.

(1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1998 klassenweise aufsteigend in Kraft.

(2) Artikel I § 1 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2008 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der ersten Klasse mit 1. September 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.

(4) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B treten hinsichtlich des in Anlage A enthaltenen Lehrplanes mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich des in Anlage B enthaltenen Lehrplanes hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017 klassenweise auslaufend außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10010102

Dokumentnummer

NOR40176708

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