Anforderungen an Unternehmer
§ 3.
(1) Unternehmer, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten, haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen.
Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den Kontrollorganen der Agrarmarkt Austria vorzulegen.
(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
- 1. aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die von der Agrarmarkt Austria registriert sind;
- 2. aus anderen Mitgliedstaaten stammen, die einen gleichwertigen Nachweis des Vorliegens der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG erbringen;
- 3. aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG durch ausreichend qualifizierte und von der Agrarmarkt Austria anerkannte Kontrollstellen oder durch internationale Übereinkünfte oder freiwillige internationale Regelungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG nachgewiesen wird.
(3) Die Betriebsstätten der Unternehmer müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massebilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
(4) Unternehmer gemäß Abs. 1 haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln.
Schlagworte
Wareneingang
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20006876
Dokumentnummer
NOR40121266
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