§ 3 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1972

§ 3

Gesellschafterdarlehen

(1) Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft sind, die unter die Wertpapiersteuer fallen.

(2) Darlehen, die der Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten als Darlehen des Gesellschafters.

(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich, wenn der Gesellschafter gestundete Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forderungen, die ihm selbst gegen die Gesellschaft zustehen, stundet.

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