Allgemeine Bestimmungen
§ 3
(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung andere als die inAnlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet wurden.
(2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von
- 1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Anstrichfarben usw.;
- 2. Epoxyharzen;
- 3. Klebern und Haftvermittlern;
- 4. Druckfarben.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20002952
Dokumentnummer
NOR40045441
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