§ 3 Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3.

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Zeichnen

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006734

Dokumentnummer

NOR12073414

alte Dokumentnummer

N51982172270

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