§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit ......... 1 090 S
40 vH mit ......... 1 634 S
50 vH mit ......... 2 179 S
60 vH mit ......... 2 724 S
70 vH mit ......... 3 269 S
80 vH mit ......... 4 358 S
Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe
von mindestens
130 mit ........... 1 634 S
160 mit ........... 2 179 S
190 mit ........... 2 724 S
220 mit ........... 3 269 S
250 mit ........... 3 814 S
280 mit ........... 4 358 S
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 179 S festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10008986
Dokumentnummer
NOR12111056
alte Dokumentnummer
N6199552342J
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