Verwendung der Mittel
§ 3.
(1) Die Mittel des Fonds sind für Maßnahmen der Ausgabendämpfung im Verantwortungsbereich der Gebietskrankenkassen sowie zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere auf den Gebieten der integrierten Versorgung und der Qualitätssicherung, sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellenmanagement zu verwenden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Abs. 1 in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Zielerreichung, Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln.
(3) Die Erlassung der Richtlinie hat unter Berücksichtigung eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden Hauptverband) längstens bis zum 30. Juni 2009 dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegenden Sanierungskonzeptes zu erfolgen. Das Sanierungskonzept hat dazu beizutragen, im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen bestehende Kostendämpfungspotentiale nachhaltig zu realisieren.
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