Zu § 9 des Gesetzes:
§ 3.
(1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Tag der Zulassung auf der ersten Seite der Steuerkarte in dem hiefür vorgesehenen Raum unter Beidruck des Dienstsiegels zu vermerken.
(2) Der Tag der Abmeldung, der Tag der Zurücknahme der Zulassung, der Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens sowie der Tag der Wiederausfolgung des vorübergehend zurückgelegten Kennzeichens ist von der im Abs. 1 genannten Behörde unter Beidruck des Dienstsiegels auf der Steuerkarte in der entsprechenden Monatsspalte zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003839
Dokumentnummer
NOR12042436
alte Dokumentnummer
N31954124640
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