§ 3 Kontr TK-LM-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1997

§ 3

(1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß § 39 Abs. 8 LMG 1975 sind in bezug auf

  1. 1. die Probenahme (Anlage 1),
  2. 2. das Analyseverfahren (Anlage 2),

    nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.

(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen läßt.

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