§ 3 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1967

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 3.

Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist im Sinne dieser Bestimmung als begonnen anzusehen, sobald die in Anspruch genommene Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006748

alte Dokumentnummer

N1196713010S

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