Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 3.
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist im Sinne dieser Bestimmung als begonnen anzusehen, sobald die in Anspruch genommene Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006748
alte Dokumentnummer
N1196713010S
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