§ 3 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Organisation der KommAustria

§ 3.

(1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung “Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)" zu ergehen.

(4) Sitz der KommAustria ist Wien.

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