Organisation der KommAustria
§ 3.
(1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter, zwei Stellvertretern und der sonst für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004, dem PubFG 1984 und dem VerwGesG 2005 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.
(2) Der Bestellung des Behördenleiters und der beiden Stellvertreter hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbstständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.
(4) Sitz der KommAustria ist Wien.
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