§ 3 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3.

(1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

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