Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3.
(1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
- 1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
- 2. Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
- 3. Schuldverschreibungen von
- a) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und
- b) in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
die als Daueremissionen ausgegeben werden;
- 4. Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;
- 5. Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
- 6. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
- 7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
- 8. Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
- 9. Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
- 10. Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
- 11. Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
- 12. nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:
- a) Aktien oder
- b) Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
- c) Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
- d) Wertpapiere über Genußrechte oder
- e) Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;
- 13. Wertpapiere, die
- a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
- b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
- c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;
- 14. Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
- 15. Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;
- 16. Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.
(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.
(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.
(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)