§ 3 KliBAV

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2022

II. Abwicklungsgrundlagen

Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus

§ 3.

Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40244815

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